Allgemeine Geschäftsbedingungen für den SPÄH Business RUN

§ 1 Anwendungsbereich – Geltung 

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen in deren zum jeweiligen Anmeldezeitpunkt gültigen Fassung gelten für den Späh Business RUN von der Karl Späh GmbH & Co. KG, Industriestraße 4-12, 72516 Scheer in Kooperation mit dem Orgateam Silvesterlauf Sigmaringen (nachfolgend „Veranstalter“ genannt). Sie regeln das zwischen den Teilnehmern der Veranstaltung (nachfolgend „Teilnehmer“ genannt) und dem Veranstalter zustande kommende Rechtsverhältnis.

(2) Diese Teilnahmebedingungen regeln das zwischen den Teilnehmern und den Veranstaltern zustande kommende Rechtsverhältnis (Organisationsvertrag). Sie sind gelegentlichen inhaltlichen Änderungen unterworfen. Sie sind in ihrer bei Anmeldung jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmer. Änderungen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Teilnehmer erfolgen und die vom Veranstalter im Internet oder in Schriftform bekannt gegeben werden, werden ohne Weiteres Vertragsbestandteil. 

(3) Die allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen werden durch ausdrückliche Zustimmung der Teilnehmer bei der Anmeldung in der jeweils gültigen Fassung wirksamer Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmer.

(4) Jede Erwähnung in den Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme zum männlichen Geschlecht beinhaltet auch die Erwähnung zum weiblichen und diversen Geschlecht. 

§ 2 Teilnahmebedingungen – Sicherheitsmaßnahmen

(1) Teilnahmeberechtigt ist jeder, der sämtliche vom Veranstalter in der Veranstaltungsausschreibung für die jeweilige Veranstaltung festgelegten Voraussetzungen (insb. Lebensalter, etc.) erfüllt. Der Teilnehmer bestätigt, dass die bei der Anmeldung von ihm gemachten Angaben und relevanten personenbezogenen Daten wahrheitsgemäß sind.

(2) Organisatorische Maßnahmen gibt der Veranstalter den Teilnehmern vor Beginn der Veranstaltung bekannt. Den Anweisungen des Veranstalters und seines entsprechend kenntlich gemachten Personals ist unbedingt Folge zu leisten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich vor Teilnahme über die konkreten organisatorischen Maßnahmen zu informieren und diese auch einzuhalten. Dies gilt auch für behördliche Anweisungen, z.B. durch den Polizeivollzugsdienst oder die örtlichen Polizeibehörden. Bei Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der übrigen Teilnehmer gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss des Betreffenden von der Veranstaltung und/oder die Disqualifizierung auszusprechen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

(3) Die Teilnahme unter Verwendung von nachfolgend aufgeführten Sportgeräten, sonstigen Gegenständen oder Fahrzeugen ist nicht gestattet. Hierunter fallen insbesondere Fahrräder, Hand Bikes, E-Bikes und Inline-Skates. Der Veranstalter kann alle mitgeführten (Sport-)Geräte oder Gegenstände, die nach seiner Auffassung die Gesundheit oder Sicherheit der Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung beeinträchtigen können, jederzeit bis zum Ende der Veranstaltung einziehen. Zuwiderhandlungen führen zur Disqualifikation des Teilnehmers und/oder des gesamten Teams. Bei der Verwendung von zugelassenen Sportgeräten oder sonstigen Gegenständen (bspw. Nordic-Walking-Stöcke, Rollstuhl) ist der Teilnehmer dazu verpflichtet, auf die anderen Teilnehmer zu achten und dessen Sicherheit zu gewährleisten. Von diesem Absatz abweichende Regelungen können vom Veranstalter in der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung getroffen werden.

(4) Das Aufstellen oder Verteilen von Werbung oder die Durchführung sonstiger werblicher Aktivitäten auf dem Veranstaltungsgelände ist ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Veranstalter untersagt.

(5) Der Verzehr und/oder der Verkauf und/oder die unentgeltliche Abgabe von mitgebrachten Speisen und Getränken ist auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind ein selbst mitgebrachtes Getränk in einem einzelnen Gebinde und/oder ein kleiner Snack zur Stärkung, das während und/oder unmittelbar vor bzw. nach der Laufveranstaltung vom Teilnehmer eigens verzehrt wird. Der Veranstalter behält sich vor, Kontrollen durchzuführen und bei Zuwiderhandlung einen Platzverweis auszusprechen und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 3 Anmeldung – Teilnehmerbeitrag – Zahlungsbedingungen

(1) Die Anmeldung erfolgt ausschließlich per Online-Anmeldung über das entsprechende Web-Formular im Internet. Bei der Anmeldung muss ein Ansprechpartner benannt werden, über den die Anmeldung abgewickelt wird (Team-Captain). Im Falle einer Sammelanmeldung garantiert der Team-Captain, dass er zur Anmeldung aller Gruppenmitglieder berechtigt ist und sämtliche Erklärungen für sie abgeben darf. Der Team-Captain erklärt mit der Anmeldung, dass er alle Teammitglieder auf die Teilnahmebedingungen sowie die Datenschutzbestimmungen hinweist und vor der Veranstaltung das Einverständnis der Teilnehmer zu diesen einholt. Mit der Teilnahme am Lauf erklärt der Teilnehmer sein uneingeschränktes Einverständnis. 

(2) Der Veranstalter setzt ein organisatorisches Limit (Zahl der Teilnehmer und/oder spätestes Anmeldedatum) fest, das auf der Homepage bekannt gegeben wird. Anmeldungen, die das Limit überschreiten, werden nicht angenommen. 

(3) Zahlungen erfolgen ausschließlich per Rechnungsstellung, die zum Meldeschluss geschieht. Sollte der Betrag nicht bis zum dort genannten Zeitpunkt überwiesen werden, folgt eine Mahnung. Der Rechnungsempfänger ist dazu verpflichtet, ggf. die aufgekommenen Mahngebühren sowie die Rechnung zu begleichen. Eine Anmeldung kann bis spätestens zu dem auf der Homepage genannten Zeitpunkt erfolgen. 

(4) Der Veranstalter behält sich vor, einen Teilnehmer jederzeit zu disqualifizieren und/oder von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dieser entweder bei seiner Anmeldung schuldhaft falsche Angaben zu personenbezogenen Daten gemacht hat. 

(5) Es werden nur Ergebnisse in die Ergebnisliste aufgenommen, die entsprechend des Business RUNs durchgeführt wurden und ohne den Einsatz weiterer leistungsstärkender Maßnahmen und Sportgeräte erzielt wurden. Die zugelassenen Sportgeräte sind im §2 Abs. (1) genannt. 

(6) Die Teilnehmer erhalten ihre Unterlagen entweder vor der Veranstaltung vor Ort bei der Karl Späh GmbH & Co. KG in Scheer oder am Veranstaltungstag vor Ort. 

(7) Wird die offiziell zugeteilte Startnummer in irgendeiner Weise verändert, insbesondere auch der Werbeaufdruck unsichtbar oder unkenntlich gemacht, so wird der Teilnehmer von der Zeitwertung ausgeschlossen (Disqualifikation).

§ 4 Rücktritt von Teilnehmern / Rückerstattung des Teilnahmebetrages

(1) Die Anmeldung ist verbindlich. Tritt ein gemeldeter Teilnehmer nicht zum Start an oder erklärt er vorher seine Nichtteilnahme gegenüber dem Veranstalter, so bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Teilnehmerbeitrages bestehen. Sollte der Teilnehmerbeitrag bereits geleistet worden sein, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gleiches gilt bei vom Teilnehmer zu vertretenden Fällen des Ausschlusses/der Disqualifikation des Teilnehmers durch den Veranstalter.

(2) Erfolgt der Nichtantritt aus gesundheitlichen Gründen, so wird dem Teilnehmer nur gegen Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests innerhalb von 8 Tagen und nur bis zum offiziellen Anmeldeschluss der Teilnehmerbeitrag abzüglich der unter Absatz 4 genannten Bearbeitungsgebühr erstattet. Die Prüfung und Genehmigung von Rückerstattungsanfragen liegt allein beim Veranstalter.

(3) Tritt ein Teilnehmer aus gemäß Absatz 2 nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen nicht an, ist sein Team berechtigt, rechtzeitig bis zur Veranstaltung einen Ersatzteilnehmer zu benennen, sofern noch keine Rückerstattung erfolgt ist. Wird ein Ersatzteilnehmer benannt, ist eine Rückerstattung des Teilnehmerbetrages ausgeschlossen. Eine Stornierung für das gesamte Team ist nicht möglich.

(4) Für die Rückerstattung des Teilnehmerbetrages wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,50 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Teilnehmer berechnet.

(5) Im Falle eines vollständigen, ersatzlosen und endgültigen Ausfalls der Veranstaltung wird der Teilnehmer/Team-Captain hierüber informiert und eine Rückerstattung des bereits entrichteten Teilnehmerbeitrags durch den Veranstalter vorgenommen. Eine Rückerstattung des Teilnehmerbetrags ist nur in den Fällen vollständig zu leisten, in denen die Absage bzw. der Ausfall allein vom Veranstalter zu vertreten ist. Im Falle einer terminlichen Verlegung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem ursprünglichen Veranstaltungstermin auf einen anderen Tag hat der Teilnehmer das Wahlrecht,

a. sich anstelle einer Teilnahme den bereits bezahlten Teilnehmerbeitrag abzüglich der unter Absatz 4 genannten Bearbeitungsgebühr rückerstatten zu lassen oder

b. an der verlegten Veranstaltung oder an der Veranstaltung im folgenden Jahr teilzunehmen.

Die genaue Abwicklung des Wahlrechts wird dem Teilnehmer/Team-Captain vom Veranstalter gemeinsam mit der Mitteilung über die Verlegung rechtzeitig kommuniziert. Im Falle einer terminlichen Verlegung früher als 45 Tage vor der ursprünglich geplanten Veranstaltung besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers.

(6) Muss eine bereits begonnene Veranstaltung abgebrochen werden, so besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers.

§ 5 Haftungsausschluss 

(1) Der Veranstalter haftet nicht für nicht wenigstens grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden; ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht (wesentliche Vertragspflichten) des Veranstalters beruhen sowie für schuldhaft verursachte Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit eines Teilnehmers). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bedient bzw. mit denen er zu diesem Zweck vertraglich verbunden ist.

(2) Ist der Veranstalter in Fällen höherer Gewalt berechtigt oder aufgrund behördlicher Anordnung oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese abzusagen, besteht keine Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer. 

(3) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Schäden oder Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen. Es obliegt dem Teilnehmer, sich in eigener Verantwortung vor jeder Veranstaltung über etwaig bestehende gesundheitliche Risiken und Vorsichtsmaßnahmen selbst zu informieren, seinen Gesundheitszustand vor der Teilnahme zu überprüfen und eventuelle Gesundheitshinweise des Veranstalters zu beachten. Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erklärt der Teilnehmer, dass er für die Teilnahme an der Veranstaltung ausreichend trainiert hat, dazu körperlich in der Lage ist und seinen Gesundheitszustand im Zweifelsfall hat ärztlich kontrollieren und bestätigen lassen. Für Verletzungen, die durch andere Teilnehmer oder außenstehende Dritte entstehen, übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

(4) Der Veranstalter haftet nur für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Sach- und Vermögens-schäden; ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht des Veranstalters beruhen, und Personenschäden (Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit einer Person). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bedient bzw. mit denen er zu diesem Zweck vertraglich verbunden ist.

(5) Ein eventuell notwendiger Transport ins Krankenhaus und die medizinische Behandlung erfolgt auf Kosten des Teilnehmers. Der Veranstalter ist berechtigt, in diesem Zusammenhang entstehende Kosten von dem Teilnehmer einzuziehen.

(6) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für unentgeltlich verwahrte Gegenstände der Teilnehmer. Eine Versicherung gegen Diebstahl obliegt dem Teilnehmer. Die Haftung des Veranstalters wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden bleibt unberührt.

(7) Angebote von Sponsoren und Partnern des Veranstalters (kommerzielle Dritte)

a. Die Durchführung von Angeboten von Partnern des Veranstalters obliegt allein den Partnern. Der Veranstalter fungiert lediglich als Vermittler zwischen Teilnehmer und Partner und schließt jegliche Haftung aus.

b. Der Vertrag hinsichtlich der Buchung und Durchführung des jeweiligen Angebotes kommt unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Partner zustande. Die Erfüllung der gebuchten Leistung als solche stellt keine Leistungspflicht des Veranstalters dar. Der Veranstalter ist lediglich Vermittler der  Angebote.

§ 6 Zeitmessung und regelwidriges Verhalten 

(1) Die Zeitmessung wird von der Firma raceresult AG, (Joseph-von- Fraunhofer-Str. 11, 76327 Pfinztal) durchgeführt. Wird die offiziell zugeteilte Startnummer in irgendeiner Weise verändert, insbesondere auch der Werbeaufdruck unsichtbar oder unkenntlich gemacht, so wird der Teilnehmer von der Zeitwertung ausgeschlossen (Disqualifikation).

§ 7 Salvatorische Klausel und Rechtswahl

(1) Diese Teilnahmebedingungen entfalten ihre Gültigkeit zum 12.02.2024 und gelten bis auf unbestimmte Zeit, bis zu ihrer Neufassung. 

(2) Es gilt, soweit vorstehende Bedingungen nichts anderes regeln, ausschließlich deutsches Recht. Internationales deutsches Recht wie z.B. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(3) Die etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, dem beabsichtigten wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Vertragslücken. 

Stand: 12.02.2024